Die Bundesregierung und die Regierungschefs der Bundesländer haben am 16. März 2020 folgende Leitlinien zum einheitlichen Vorgehen zur weiteren Beschränkung von sozialen Kontakten im öffentlichen Bereich angesichts der Corona-Epidemie in Deutschland vereinbart:
I. Ausdrücklich NICHT geschlossen wird der Einzelhandel für Lebensmittel,
Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken,
Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen,
Frisöre, Reinigungen, Waschsalons, der Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und
Tierbedarfsmärkte und der Großhandel. Vielmehr sollten für diese Bereiche die
Sonntagsverkaufsverbote bis auf weiteres grundsätzlich ausgesetzt werden. Eine
Öffnung dieser genannten Einrichtungen erfolgt unter Auflagen zur Hygiene, zur
Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen. Dienstleister und
Handwerker können ihrer Tätigkeit weiterhin nachgehen. Alle Einrichtungen des
Gesundheitswesen bleiben unter Beachtung der gestiegenen hygienischen
Anforderungen geöffnet.
II. Für den Publikumsverkehr zu schließen sind
– Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen
– Theater, Opern, Konzerthäuser, Museen und ähnliche Einrichtungen
– Messen, Ausstellungen, Kinos, Freizeit- und Tierparks und Anbieter von
Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spezialmärkte, Spielhallen,
Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen
– Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen
– der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten
Sportanlagen, Schwimm- und Spaßbädern, Fitnessstudios und ähnliche
Einrichtungen
– alle weiteren, nicht an anderer Stelle dieses Papiers genannten
Verkaufsstellen des Einzelhandels, insbesondere Outlet-Center
– Spielplätze.
III. Zu verbieten sind
– Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen
sowie die Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen und
sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen
Bereich sowie Reisebusreisen
– Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte
anderer Glaubensgemeinschaften.
IV. Zu erlassen sind
– Besuchsregelungen für Krankenhäuser, Vorsorge- und
Rehabilitationseinrichtungen, Pflegeheime und besondere Wohnformen im Sinne des
SGB IX sowie ähnliche Einrichtungen, um den Besuch zu beschränken (zB Besuch
einmal am Tag, für eine Stunde, allerdings nicht von Kinder unter 16 Jahren,
nicht von Besuchern mit Atemwegsinfektionen, etc.)
– in den vorgenannten Einrichtungen sowie in Universitäten, Schulen und
Kindergärten, soweit deren Betrieb nicht gänzlich eingestellt wird, ein
generelles Betretungsverbot für Personen, die sich in den letzten 14 Tagen in
Risikogebieten im Ausland oder besonders betroffenen Regionen im Inland nach
RKI-Klassifizierung aufgehalten haben
– Auflagen für Mensen, Restaurants, Speisegaststätten und Hotels, das
Risiko einer Verbreitung des Corona-Virus zu minimieren, etwa durch
Abstandsregelung für die Tische, Reglementierung der Besucherzahl,
Hygienemaßnahmen und –hinweise
– Regelungen, dass Übernachtungsangebote im Inland nur zu notwendigen und
ausdrücklich nicht zu touristischen Zwecken genutzt werden können,
– Regelungen, dass Restaurants und Speisegaststätten generell frühestens
ab 6 Uhr zu öffnen und spätestens ab 18 Uhr zu schließen sind.