Welche Parteien zur Bundestagswahl antreten bzw. zugelassen sind- viele fragen sich, wer entscheidet das?
Das Bundeswahlgesetz unterscheidet zwischen „etablierten“ und „nicht-etablierten“ Parteien. Die „nicht- etablierten“ Parteien müssen als Voraussetzung für die Teilnahme an der Bundestagswahl ihre Beteiligung gegenüber dem Bundeswahlleiter (Dieter Sarreither) anzeigen. Der Bundeswahlleiter erklärte in einer Presseerklärung, dass 63 Parteien und politische Vereinigungen ihre Beteiligung an der Bundestagswahl 2017 bis zur Frist am 19. Juni 2017 angezeigt haben. Jedoch wurde mit der Erklärung vom 8. August 2017 bekannt, dass 42 Parteien an der BTW 2017 teilnehmen können.
34 Parteien beteiligen sich mit Landeslisten, acht zugelassene Parteien treten nur mit Wahlkreiskandidatinnen und -kandidaten an. Zugelassen wurden eigentlich 48 Parteien- doch sechs dieser zugelassenen Parteien treten weder mit Landeslisten noch mit Wahlkreiskandidatinnen oder -kandidaten an.
Bei der BTW 2009 waren 27 Parteien und bei der BTW 2013 waren 58 Parteien angetreten. Nur Parteien, die im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit dessen letzter Wahl aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten sind, können ihre Wahlvorschläge direkt beim zuständigen Landes- bzw. Kreiswahlleiter einreichen, ohne ihre Beteiligung an der Wahl vorher anzuzeigen.
Bei der Bundestagswahl 2017 teilnehmende Parteien sind auf jeden Fall: CDU, CSU, SPD, Die Linke, Bündis90/Die Grünen. Diese werden als „etablierte“ Parteien bezeichnet. Aber auch die FDP, die bei der BTW 13 an der Fünf-Prozent-Hürde scheiterte und die 2013 gegründete AfD sind automatisch bei dieser Wahl zugelassen. Ebenfalls sind die nur im Bayerischen Landtag vertretenen Freien Wähler ohne Unterstützungsunterschriften zur Wahl zugelassen.
Nach §18 Abs.4 BWahlG entscheidet der Bundeswahlausschuss am 79. Tag vor der Bundestagswahl über die Anerkennung dieser Vereinigungen als Parteien. Diese Sitzungen finden im Deutschen Bundestag (17. Juli 2017) öffentlich statt. Erst danach darf eine Partei an der Bundestagswahl antreten. Die Anerkennung als Partei hängt von verschiedenen Kriterien ab, wie Mitgliederzahl, Satzung und bisherige Wahlteilnahme. Wird jedoch einer Vereinigung durch den Bundeswahlausschuss die Parteieigenschaft abgesprochen, so kann diese dennoch als sog. „Wählergruppe“ mit eigenen Kreiswahlvorschlägen in den Wahlkreisen an der Wahl teilnehmen.
Voraussetzung dafür ist Unterschriften von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises zu sammeln. Die Aufstellung von Landeslisten ist dagegen nur den politischen Parteien vorbehalten. Die Wahlvorschläge mussten bis zum 17. Juli 2017 eingereicht werden, und zwar als Landeslisten bei den zuständigen Landeswahlleitern oder als Kreiswahlvorschläge bei den zuständigen Kreiswahlleitern. Über deren Zulassung entschieden die Landes- oder Kreiswahlausschüsse am 28. Juli 2017.
Im Folgenden kurz zu den Parteien mit ihren Wahlprogrammen und Spitzenkandidaten:
CDU (Christlich Demokratische Union Deutschlands) / CSU (Christlich- Soziale Union Bayern)
Das Regierungsprogramm 2017- 2021 der Union heißt „Für ein Deutschland, in dem wir gut und gerne leben“ und sie stellt gemeinsam eine Spitzenkandidatin, Angela Merkel.
SPD (Sozialdemokratische Partei Deutschlands)
Das Wahlprogramm der SPD lautet „ Zeit für mehr Gerechtigkeit“. Als Spitzenkandidat wird Martin Schulz gestellt.
FDP ( Freie Demokratische Partei)
Das Wahlprogramm der FDP heißt „Schauen wir nicht länger zu“ und stellt Christian Lindner als Spitzenkandidaten.
Bündnis90/Die Grünen
Das „Spitzenduo“ ist in diesem Wahljahr Katrin Göring-Eckardt und Cem Özdemir. Das Wahlprogramm der Bündnis90/Grünen heißt „Zukunft wird aus Mut gemacht“.
Die Linke
Spitzenkandidaten bei den Linken sind Sahra Wagenknecht und Dietmar Bartsch mit ihrem Wahlprogramm „Sozial.Gerecht.Frieden.Für alle.“.
AfD (Alternative für Deutschland)
Das Wahlprogramm der AfD heißt „Programm für Deutschland“. Die Spitzenkandidaten sind Dr. Alice Weidel und Dr. Alexander Gauland.
Freie Wähler
Das Wahlprogramm der Freien Wähler heißt „Die anständige Alternative.“.
Wissenswertes
Art. 21 Abs. 1 und 2 GG
(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muss demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.
(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig. Über die Frage der Verfassungswidrigkeit entscheidet das Bundesverfassungsgericht.
§ 2 Abs. 1 PartG (Begriff der Partei)
(1) Parteien sind Vereinigungen von Bürgern, die dauernd oder für längere Zeit für den Bereich des Bundes oder eines Landes auf die politische Willensbildung Einfluss nehmen und an der Vertretung des Volkes im Deutschen Bundestag oder einem Landtag mitwirken wollen, wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere nach Umfang und Festigkeit ihrer Organisation, nach der Zahl ihrer Mitglieder und nach ihrem Hervortreten in der Öffentlichkeit eine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit dieser Zielsetzung bieten. Mitglieder einer Partei können nur natürliche Personen sein.
Text: Asli Saygi